BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 64/10
vom
21. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen, einschließlich derjenigen zu den Trinkmengen, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Beschluss des 4. Strafsenats vom 21.4.2010 - 4 StR 64/10 -
Mittwoch, 19. Mai 2010
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und heute endlich nach der Haftprüfung raus.
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